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Unbegrenzte allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 4 GG: Ursachen, Auswirkungen und Restriktionsmoglichkeiten, insbesondere durch Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG und das Erfordernis einer religionsregelnden Tendenz der staatlichen Massnahme im Rahmen der Eingriffspr
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Unbegrenzte allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 4 GG: Ursachen, Auswirkungen und Restriktionsmoglichkeiten, insbesondere durch Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG und das Erfordernis einer religionsregelnden Tendenz der staatlichen Massnahme im Rahmen der Eingriffspr in Chattanooga, TN
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Unbegrenzte allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 4 GG: Ursachen, Auswirkungen und Restriktionsmoglichkeiten, insbesondere durch Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG und das Erfordernis einer religionsregelnden Tendenz der staatlichen Massnahme im Rahmen der Eingriffspr in Chattanooga, TN
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Die religiose Pluralisierung und das weite Verstandnis der Religionsfreiheit als spezielle allgemeine Handlungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fuhren zu bisher nicht konsistent gelosten Konflikten im Spannungsverhaltnis zwischen der individuellen Religionsfreiheit und den allgemeinen Gesetzen. Dieses weite Verstandnis ist jedoch laut Entstehungsgeschichte des Art. 4 GG nicht zwingend und mundet teilweise in Bevorzugungen aufgrund des Glaubens, die gemass Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG unzulassig sind. Als Restriktionsmoglichkeit schlagt Julian Jager daher einen engeren Eingriffsbegriff vor. Hierbei orientiert er sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG und sieht einen Eingriff in die Religionsfreiheit nur dann als gegeben an, wenn einer staatlichen Massnahme eine religionsregelnde Tendenz innewohnt.
Die religiose Pluralisierung und das weite Verstandnis der Religionsfreiheit als spezielle allgemeine Handlungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fuhren zu bisher nicht konsistent gelosten Konflikten im Spannungsverhaltnis zwischen der individuellen Religionsfreiheit und den allgemeinen Gesetzen. Dieses weite Verstandnis ist jedoch laut Entstehungsgeschichte des Art. 4 GG nicht zwingend und mundet teilweise in Bevorzugungen aufgrund des Glaubens, die gemass Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG unzulassig sind. Als Restriktionsmoglichkeit schlagt Julian Jager daher einen engeren Eingriffsbegriff vor. Hierbei orientiert er sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG und sieht einen Eingriff in die Religionsfreiheit nur dann als gegeben an, wenn einer staatlichen Massnahme eine religionsregelnde Tendenz innewohnt.

















