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Grundrechte und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Grundrechte und juristische Personen des öffentlichen Rechts in Chattanooga, TN

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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Universität Siegen (Öffentliches Recht, Sozialrecht, Arbeitsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Grundrechtsträgerschaft zukommt. Das heißt, ob und inwieweit sie sich auf die Grundrechte berufen können bzw. durch sie geschützt werden. Dabei soll nicht nur untersucht werden, ob sie allgemein eine Grundrechtsberechtigung haben, sondern auch auf welche Grundrechte sie sich explizit berufen können. Das Bundesverfassungsgericht verneint grundsätzlich eine Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts.1 Ihnen fehle es zum einen an einer grundrechtstypischen Gefährdungslage. Zum anderen begründet das Gericht seine Ablehnung mit der Durchgriffstheorie und der Konfusionsthese. Die Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts soll im Folgenden genauer erläutert werden.2 Dabei hat es allerdings für drei Sonderfälle eine Grundrechtsberechtigung für juristische Personen des öffentlichen Rechts bejaht. Diese klassische Ausnahmetrias (Religionsgesellschaften, Universitäten, Rundfunkanstalten) soll hier eingehend untersucht werden.3 Im Schrifttum ist die Frage nach der Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts – mit Ausnahme der obigen Ausnahmetrias – sei je her umstritten. Bethge spricht vom „Paradebeispiel für den literarischen Positionskampf auf dem Tournierfeld der aktuellen Grundrechtsdiskussion“ 4. Die Grundsätze der Ausnahmetrias des Bundesverfassungsgerichts werden versucht auch auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zu übertragen, um ihnen damit eine Grundrechtsberechtigung zuzusprechen. Die einzelnen (Erweiterungs-)Vorschläge des Schrifttums sollen in der vorliegenden Arbeit insbesondere Berücksichtigung finden. Der Begriff der juristischen Person gebietet es in der vorliegenden Untersuchung mit Art. 19 III GG zu beginnen. Er bildet die zentrale Vorschrift für eine mögliche Grundrechtsberechtigung inländischer juristischer Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. 1 Vgl. S. 4 ff. 2 Vgl. S. 4 ff. 3 Vgl. S. 9 ff. 4 Bethge, AöR 104 (1979), 54 (86).
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Universität Siegen (Öffentliches Recht, Sozialrecht, Arbeitsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Grundrechtsträgerschaft zukommt. Das heißt, ob und inwieweit sie sich auf die Grundrechte berufen können bzw. durch sie geschützt werden. Dabei soll nicht nur untersucht werden, ob sie allgemein eine Grundrechtsberechtigung haben, sondern auch auf welche Grundrechte sie sich explizit berufen können. Das Bundesverfassungsgericht verneint grundsätzlich eine Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts.1 Ihnen fehle es zum einen an einer grundrechtstypischen Gefährdungslage. Zum anderen begründet das Gericht seine Ablehnung mit der Durchgriffstheorie und der Konfusionsthese. Die Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts soll im Folgenden genauer erläutert werden.2 Dabei hat es allerdings für drei Sonderfälle eine Grundrechtsberechtigung für juristische Personen des öffentlichen Rechts bejaht. Diese klassische Ausnahmetrias (Religionsgesellschaften, Universitäten, Rundfunkanstalten) soll hier eingehend untersucht werden.3 Im Schrifttum ist die Frage nach der Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts – mit Ausnahme der obigen Ausnahmetrias – sei je her umstritten. Bethge spricht vom „Paradebeispiel für den literarischen Positionskampf auf dem Tournierfeld der aktuellen Grundrechtsdiskussion“ 4. Die Grundsätze der Ausnahmetrias des Bundesverfassungsgerichts werden versucht auch auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zu übertragen, um ihnen damit eine Grundrechtsberechtigung zuzusprechen. Die einzelnen (Erweiterungs-)Vorschläge des Schrifttums sollen in der vorliegenden Arbeit insbesondere Berücksichtigung finden. Der Begriff der juristischen Person gebietet es in der vorliegenden Untersuchung mit Art. 19 III GG zu beginnen. Er bildet die zentrale Vorschrift für eine mögliche Grundrechtsberechtigung inländischer juristischer Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. 1 Vgl. S. 4 ff. 2 Vgl. S. 4 ff. 3 Vgl. S. 9 ff. 4 Bethge, AöR 104 (1979), 54 (86).

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