Das Thema dieses Buches ist die Verfassungsreform in der Bun desrepublik nach der Vereinigung. Das Jahr 1989 markiert für das Grundgesetz in zweifacher Hinsicht einen deutlichen Einschnitt: Zum einen wurde in einer Vielzahl von Gedenkveranstaltungen zum vierzigjährigen Jubiläum des Grundgesetzes dessen Lei stungsfähigkeit gerühmt, zum anderen begann mit dem Fall der Mauer und dem absehbaren Ende der deutschen Teilung auch eine Diskussion über die Eignung des bestehenden Grundgesetzes als Verfassung des geeinten Deutschland und damit über die Frage, ob und wie das "bewährte" Grundgesetz geändert werden sollte oder müßte. Für die Vollendung der Einheit stellte das Grundgesetz in sei ner damaligen Form zwei Wege zur Verfügung: Nach Art. 146 GG a. F. konnte eine neue Verfassung erarbeitet werden, die mit ihrer Verabschiedung das Grundgesetz abgelöst hätte, oder die damalige DDR konnte nach Art. 23 GG a. F. ihren Beitritt zum Grundgesetz erklären, mit der Folge, daß dann das Grundgesetz als Verfassung des vereinten Deutschland gegolten hätte. Im Zu sammenhang mit der Entscheidung für den Weg des Beitritts der neuen Länder zur Bundesrepublik wurde in den Einigungsvertrag die Empfehlung aufgenommen, wonach sich die gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschland in der Folgezeit mit ei ner Reihe von Verfassungsfragen beschäftigen sollten. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen setzten Bundestag und Bundesrat im November 1991 die Gemeinsame Verfassungskommission (GVK) ein, die im Herbst 1993 ihre Empfehlungen zu einer Reihe von Verfassungsänderungen vorlegte.
Das Thema dieses Buches ist die Verfassungsreform in der Bun desrepublik nach der Vereinigung. Das Jahr 1989 markiert für das Grundgesetz in zweifacher Hinsicht einen deutlichen Einschnitt: Zum einen wurde in einer Vielzahl von Gedenkveranstaltungen zum vierzigjährigen Jubiläum des Grundgesetzes dessen Lei stungsfähigkeit gerühmt, zum anderen begann mit dem Fall der Mauer und dem absehbaren Ende der deutschen Teilung auch eine Diskussion über die Eignung des bestehenden Grundgesetzes als Verfassung des geeinten Deutschland und damit über die Frage, ob und wie das "bewährte" Grundgesetz geändert werden sollte oder müßte. Für die Vollendung der Einheit stellte das Grundgesetz in sei ner damaligen Form zwei Wege zur Verfügung: Nach Art. 146 GG a. F. konnte eine neue Verfassung erarbeitet werden, die mit ihrer Verabschiedung das Grundgesetz abgelöst hätte, oder die damalige DDR konnte nach Art. 23 GG a. F. ihren Beitritt zum Grundgesetz erklären, mit der Folge, daß dann das Grundgesetz als Verfassung des vereinten Deutschland gegolten hätte. Im Zu sammenhang mit der Entscheidung für den Weg des Beitritts der neuen Länder zur Bundesrepublik wurde in den Einigungsvertrag die Empfehlung aufgenommen, wonach sich die gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschland in der Folgezeit mit ei ner Reihe von Verfassungsfragen beschäftigen sollten. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen setzten Bundestag und Bundesrat im November 1991 die Gemeinsame Verfassungskommission (GVK) ein, die im Herbst 1993 ihre Empfehlungen zu einer Reihe von Verfassungsänderungen vorlegte.
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