Barnes & Noble Die Anwendbarkeit fremden Kartellrechts: Eine Untersuchung des europaischen und US-amerikanischen Kollisionsrechts fur private Kartellschadensersatzklagen im Zivilverfahren at Hamilton Place in Chattanooga, TN
Die Anwendbarkeit fremden Kartellrechts: Eine Untersuchung des europaischen und US-amerikanischen Kollisionsrechts fur private Kartellschadensersatzklagen im Zivilverfahren
Die Anwendbarkeit fremden Kartellrechts: Eine Untersuchung des europaischen und US-amerikanischen Kollisionsrechts fur private Kartellschadensersatzklagen im Zivilverfahren in Chattanooga, TN
Die Anwendbarkeit fremden Kartellrechts: Eine Untersuchung des europaischen und US-amerikanischen Kollisionsrechts fur private Kartellschadensersatzklagen im Zivilverfahren in Chattanooga, TN
Kartellschadensersatzklagen gewinnen in Europa zunehmend an Bedeutung. Nationale und europaische Gesetzgeber sowie die Rechtsprechung des Eu GH starken das kartellrechtliche private enforcement seit einigen Jahrzehnten systematisch. Dabei erfuhr auch die grenzuberschreitende Geltendmachung von Kartellschaden eine Neuregelung durch die Rom II-VO. Demnach können mitgliedstaatliche Gerichte auch fremdes Kartellrecht anwenden, wenn Klager im Ausland erlittene Schaden geltend machen. Diese Regelung hatte bisher nur eine geringe praktische Relevanz. In Anbetracht zahlreicher internationaler Kartelle verwundert dieser Befund. Jakob Olbing untersucht die Anwendbarkeit fremden Kartellrechts rechtsvergleichend. Er zeigt, dass sowohl deutsche Gerichte als auch Bundesgerichte der USA im Rahmen ihrer Zustandigkeit fremdes Kartellrecht anwenden können und sollten. Eine vermeintlich notwendige kollisionsrechtliche Sonderbehandlung von Kartellschadensersatzanspruchen nach fremdem Recht in beiden Rechtsordnungen ist rechtlich unbegrundet. Weder unterliegen solche Anspruche einem grundsatzlichen Nichtanwendungsgebot, noch sind sie von einer Trennung von offentlichem und privatem Kollisionsrecht wesentlich beeinflusst.
Kartellschadensersatzklagen gewinnen in Europa zunehmend an Bedeutung. Nationale und europaische Gesetzgeber sowie die Rechtsprechung des Eu GH starken das kartellrechtliche private enforcement seit einigen Jahrzehnten systematisch. Dabei erfuhr auch die grenzuberschreitende Geltendmachung von Kartellschaden eine Neuregelung durch die Rom II-VO. Demnach können mitgliedstaatliche Gerichte auch fremdes Kartellrecht anwenden, wenn Klager im Ausland erlittene Schaden geltend machen. Diese Regelung hatte bisher nur eine geringe praktische Relevanz. In Anbetracht zahlreicher internationaler Kartelle verwundert dieser Befund. Jakob Olbing untersucht die Anwendbarkeit fremden Kartellrechts rechtsvergleichend. Er zeigt, dass sowohl deutsche Gerichte als auch Bundesgerichte der USA im Rahmen ihrer Zustandigkeit fremdes Kartellrecht anwenden können und sollten. Eine vermeintlich notwendige kollisionsrechtliche Sonderbehandlung von Kartellschadensersatzanspruchen nach fremdem Recht in beiden Rechtsordnungen ist rechtlich unbegrundet. Weder unterliegen solche Anspruche einem grundsatzlichen Nichtanwendungsgebot, noch sind sie von einer Trennung von offentlichem und privatem Kollisionsrecht wesentlich beeinflusst.
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