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Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts: Zweiter Die juristische PersonAllgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts: Zweiter Die juristische Person

Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts: Zweiter Die juristische Person in Chattanooga, TN

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Das Recht der Personengesellschaft wird von der deutschen Literatur des 19. Jahrhunderts nach der Systematik des Grundrisses von Georg Arnold Heise (1. Aufl. 1807) nicht dem Personenrecht des Allgemeinen Teils des bürgerlichen Rechts zugeordnet, und das BGB ist dem gefolgt. Zum BGB behandelt die Literatur in Übereinstimmung mit der Legalordnung die Perso- nengesellschaft im Schuldrecht. Dem folgt selbst Gierkes Deutsches Privat- recht, wenn Gierke auch im Personenrecht des Allgemeinen Teils in dem Ka- pitel "Personenrechtliche Gemeinschaften" allgemein von den "Gemein- schaften zur gesamten Hand" und damit auch von der Gesellschaft handelt. Die Legalordnung des BGB ist in der Einordnung des Rechts der Perso- nengesellschaft dadurch bestimmt, daß dem Ersten Entwurf des BGB, wie es in den Motiven heißt, die "gemeinrechtliche Auffassung vom Begriffe und Wesen der Sozietät" zugrunde lag, daß der Gesellschaftsvertrag "nur ein obli- gatorisches Rechtsverhältnis unter den Kontrahenten" begründet. Die Perso- nengesellschaft als Gesamthandsgesellschaft gehört jedoch ebenso wie die ju- ristische Person dem Personenrecht an. Man könnte sogar der Ansicht sein, daß die Personengesellschaft als Personengruppe oder Personenverband noch eher als die juristische Person in das Personenrecht gehört.
Das Recht der Personengesellschaft wird von der deutschen Literatur des 19. Jahrhunderts nach der Systematik des Grundrisses von Georg Arnold Heise (1. Aufl. 1807) nicht dem Personenrecht des Allgemeinen Teils des bürgerlichen Rechts zugeordnet, und das BGB ist dem gefolgt. Zum BGB behandelt die Literatur in Übereinstimmung mit der Legalordnung die Perso- nengesellschaft im Schuldrecht. Dem folgt selbst Gierkes Deutsches Privat- recht, wenn Gierke auch im Personenrecht des Allgemeinen Teils in dem Ka- pitel "Personenrechtliche Gemeinschaften" allgemein von den "Gemein- schaften zur gesamten Hand" und damit auch von der Gesellschaft handelt. Die Legalordnung des BGB ist in der Einordnung des Rechts der Perso- nengesellschaft dadurch bestimmt, daß dem Ersten Entwurf des BGB, wie es in den Motiven heißt, die "gemeinrechtliche Auffassung vom Begriffe und Wesen der Sozietät" zugrunde lag, daß der Gesellschaftsvertrag "nur ein obli- gatorisches Rechtsverhältnis unter den Kontrahenten" begründet. Die Perso- nengesellschaft als Gesamthandsgesellschaft gehört jedoch ebenso wie die ju- ristische Person dem Personenrecht an. Man könnte sogar der Ansicht sein, daß die Personengesellschaft als Personengruppe oder Personenverband noch eher als die juristische Person in das Personenrecht gehört.

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